NS-Verbrechen vor Gericht in Basel – Der Prozess gegen den KZ-Lagerführer Johannes Pauli

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KriegsverbrecherInnenprozesse waren für die Zeit nach Ende des Zweiten Weltkrieges in allen an diesem beteiligten Ländern Normalität. Doch gab es auch in der neutralen Schweiz vier Prozesse gegen NS-Täter. Diese Prozesse sind heute für die Wenigsten ein Begriff. Auch in Basel stand im Jahr 1953 mit dem deutsch-schweizerischen Doppelbürger Johannes Pauli (1900-1969) ein NS-Kriegsverbrecher für seine während des Kriegs begangenen Taten vor Gericht. Doch wie kam es dazu? Von Moritz Faist

Dass sich SchweizerInnen als NS-Freiwillige – zumeist in der Waffen-SS – am Zweiten Weltkrieg beteiligten, ist heute bekannt. Allerdings ist die Tatsache, dass SchweizerInnen dabei auch zu NS-TäterInnen werden konnten, oftmals noch nicht in den Fokus gerückt. Grundsätzlich durften Schweizer BürgerInnen spätestens mit dem Inkrafttreten des Militärstrafgesetzes (MStG) von 1927 keinen fremden Militärdienst mehr leisten. Der Bundesrat sah in diesem eine Nichtvereinbarkeit mit der Schweizerischen Neutralität und begann damit, diesen ehemals höchst profitablen Wirtschaftszweig des Mittelalters und der frühen Neuzeit seit der zweiten Hälfte des 19. Jahrhunderts zunehmend einzuschränken und letztendlich 1927 ganz zu verbieten.

Dennoch kämpften SchweizerInnen auch nach dem offiziellen Verbot illegal im Ausland, sei es als Freiwillige im Spanischen Bürgerkrieg (1936-1939), in der französischen Fremdenlegion oder während des Zweiten Weltkrieges auf Seiten des NS-Regimes. Insgesamt geht man von etwa 2000 Schweizer BürgerInnen aus, die zwischen 1939 und 1945 am Zweiten Weltkrieg illegal für NS-Deutschland kämpften. Ein wesentlich kleinerer Teil kämpfte aber ebenso rechtswidrig auf Seiten der Alliierten. Der allergrösste Teil hiervon waren Männer, aber auch Schweizerinnen waren auf Seiten des NS-Regimes tätig. Auf deutscher Seite dienten die zumeist heimlich und illegal aus der Schweiz ausgereisten Freiwilligen, wie die weiteren ausländischen NS-Freiwilligen (Franzosen, Niederländer, Flamen, Wallonen, Dänen, Schweden etc.), vor allem in der Waffen-SS. Deutsch-schweizerische Doppelbürger, die bereits vor Kriegsbeginn in Deutschland ansässig waren, wie beispielsweise Johannes Pauli, begingen jedoch laut MStG – anders als die ausschliesslichen SchweizerbürgerInnen – keine Straftat und leisteten grösstenteils in der Wehrmacht ihren Wehrdienst ab.[1] Insbesondere durch den Einsatz in der Waffen-SS beteiligten sich auch Schweizer an NS-Verbrechen. Daneben waren auch einige Schweizerinnen insbesondere in ihrer Funktion als Gestapoagentinnen oder als Funktionshäftlinge in Konzentrationslagern an NS-Verbrechen beteiligt. Insgesamt lassen sich bislang sieben Schweizer nachweisen, die nach 1945 wegen begangener NS-Verbrechen in der Schweiz oder im Ausland verurteilt wurden, bei mindestens einem Dutzend weiterer Fälle ist die Wahrscheinlichkeit gross, dass diese ebenfalls an NS-Verbrechen beteiligt waren.[2]

Bereits während des Krieges begannen die Schweizer Behörden mit der Strafverfolgung der NS-Freiwilligen und verurteilten diese zumeist in Abwesenheit zu Haftstrafen. Nach Kriegsende kehrten die meisten nach ihrer Entlassung aus der Kriegsgefangenschaft in die Schweiz zurück und erhielten die Gelegenheit, ihre in Abwesenheit erfolgten Verurteilungen noch einmal neu verhandeln zu lassen. In den meisten Fällen wurden die Haftstrafen in Höhe von durchschnittlich 15 bis 18 Monaten aber bestätigt. Die aufsehenerregendsten Verurteilungen stellten dabei die gegen die hochrangingen Schweizer Waffen-SS-Angehörigen (z.B. Franz Riedweg, Benno Schaeppi oder Franz Burri) dar, die zwischen 1946 und 1948 in den sogenannten Landesverräterprozessen vor dem Schweizerischen Bundesgericht erfolgten. Gleichzeitig wurden auch die bereits erwähnten sieben Schweizer NS-Täter in sieben Prozessen zwischen 1946 und 1953, vier davon in der Schweiz und drei im Ausland, zu langen Haftstrafen verurteilt. Diese Prozesse vor Militär- und Zivilgerichten, wie auch der grosse Komplex der Entnazifizierung der Schweiz in der frühen Nachkriegszeit, sind heute allerdings zu Unrecht weitestgehend vergessen.

Als problematisch erwies sich vor allem bei den vier NS-Prozessen in der Schweiz, dass das damalige Schweizer Recht keine Straftatbestände kannte, mit denen Kriegsverbrechen oder Verbrechen gegen die Menschlichkeit adäquat hätten verurteilt werden könnten. Eine Strafverfolgung erfolgte auf Basis des regulären Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB) bzw. Militärstrafgesetzes. Dies verhinderte, dass die besondere Schwere der Schuld deutlich strafrechtlich unterstrichen werden konnte. Trotz dessen machten alle beteiligten Schweizerischen Ermittler*innen und Gerichte in ihren Akten oder den späteren Urteilsbegründungen die Besonderheit der Prozesse klar und erkannten die Aussergewöhnlichkeit der bislang noch nie in der Schweiz verurteilten Verbrechenskomplexe an.

Wo kommen hierbei Basel und Johannes Pauli ins Spiel? Pauli war einer der vier nach Kriegsende 1945 in der Schweiz verurteilten NS-Täter. Er wurde im Jahr 1900 im damals deutschen Niederschlesien als Sohn eines ausgewanderten Berners und einer Deutschen geboren und erhielt trotz seiner daraus resultierenden doppelten Staatsbürgerschaft eine vornehmliche deutsche Sozialisierung. Inwiefern er sich seiner Schweizer Wurzeln bewusst war und sich mit diesen identifizierte, geht aus den vorliegenden Quellen nicht hervor. Er kämpfte während des Ersten Weltkrieges im kaiserlichen Heer und sammelte auch nach Kriegsende 1918 weitere Gewalterfahrungen in rechten Freikorps, in der Schutzpolizei bei Auseinandersetzungen mit linken Demonstranten oder in der illegalen Schwarzen Reichswehr. In der turbulenten Zeit der 1920er Jahre gründete er eine Familie, entwickelte aber gleichzeitig auch eine Alkoholsucht und zeigte eine Offenheit für rechtes Gedankengut. Dies führte nach der Machtübernahme der Nationalsozialisten 1933 dazu, dass er sowohl Mitglied der Sturmabteilung (SA) wurde, als auch der NSDAP beitrat. Nach Ausbruch des Zweiten Weltkrieges leistete Pauli erneut seinen Wehrdienst und kämpfte in der Wehrmacht in Frankreich und der Ukraine. Dies geschah nicht illegal als Schweizer NS-Freiwilliger, sondern wie bereits dargelegt aufgrund seiner doppelten Staatsbürgerschaft aus Sicht der Schweizer Behörden in legaler Weise.[3]

Nachdem Paulis Alkoholsucht wiederholt zu Problem auch in der Wehrmacht führte, wurde er 1944 strafversetzt, um zukünftig als KZ-Wachmann zu arbeiten. Nach einer kurzen Ausbildung im KZ Dachau bei München wurde Pauli in die SS eingegliedert und schliesslich Ende 1944 als Lagerführer des KZ Bisingen bei Balingen in Südwürttemberg eingesetzt. Dieses KZ war eines der zahlreichen Aussenlager des KZ Natzweiler-Struthof im besetzten Elsass und Teil des Unternehmens „Wüste“, in dessen Rahmen aus vor Ort durch Häftlinge abgebautem Ölschiefer synthetischer Treibstoff für die Wehrmacht hergestellt werden sollte. Dieses Vorhaben scheiterte jedoch gänzlich – zu wenig Treibstoff in zu schlechter Qualität war das einzige Ergebnis. Hierfür mussten kurz vor Kriegsende allerdings noch tausende Häftlinge sterben, knapp 1200 davon in Bisingen.[4] Johannes Pauli war in Bisingen als Lagerführer für die innere Organisation des Lagers zuständig, unter anderem auch für die Erteilung von Strafen. Er galt unter den Häftlingen durch seine sadistische und brutale Art als sehr berüchtigt und war allgemein gefürchtet. Während seiner Zeit als Lagerführer wurde eine unbekannte Zahl von Häftlingen, sei es auf seinen direkten Befehl oder durch Befehle der Gestapo, des Reichssicherheitshauptamtes oder seines übergeordneten Vorgesetzen, hingerichtet. Für zwei Erschiessungen am 9. und 10. Dezember 1944 sollte Pauli später in Basel angeklagt werden. Nach einem Luftangriff auf das angrenzende Örtchen Bisingen halfen KZ-Häftlinge aus dem Lager bei Aufräumarbeiten. Dabei soll ein Häftling geplündert haben. Dies steht jedoch bis heute in Zweifel. Trotz dessen befahl Pauli nach der Rückkehr ins Lager seine unmittelbare Erschiessung und beteiligte sich an dieser. Am kommenden Morgen befahl er eine weitere Erschiessung zweier Häftlinge, als ihm zugetragen wurde, dass auch diese angeblich geplündert haben sollen. Neben der Brutalität seiner Amtsführung war Pauli ebenfalls für die sehr schlechten allgemeinen Lebensbedingungen im Lager mitverantwortlich. Hunger, katastrophale hygienische Zustände und Krankheiten prägten den Lageralltag. Wohl aufgrund dieser selbst für das nationalsozialistische KZ-System katastrophalen Zustände, wurde Pauli Anfang 1945 schliesslich erneut strafversetzt und als einfache KZ-Wache im bayerischen KZ Flossenbürg eingesetzt. Von dort begleitete er im März 1945 einen Häftlingstransport mit 635 Menschen per Zug in das mittelbadische Offenburg. Die Häftlinge sollten dort Bombenschäden an Bahnanlagen reparieren. Pauli agierte hier als stellvertretender Lagerkommandant. Als am 12. April französische Truppen kurz vor der Stadt standen, sollten die Häftlinge erneut per Zug weiter in Richtung Süden evakuiert werden. Da 41 Häftlinge mittlerweile zu krank für einen Weitertransport waren, wurden diese – vermutlich auf Befehl von Johannes Pauli und seines Vorgesetzten – von unbekannten Wachleuten im Keller einer Kaserne bestialisch ermordet. Dies markiert das zweite Kriegsverbrechen, an dem Pauli mitbeteiligt war. Die verbliebenen Häftlinge wurden per Zug in Richtung Südschwarzwald transportiert, wobei es zu einem Tieffliegerangriff kam. Der Transport löste sich auf und die Wachmannschaft, darunter Pauli, nutzen die Gelegenheit sich abzusetzen und flüchteten. Kurze Zeit später geriet Pauli in US-amerikanische Kriegsgefangenschaft, aus der er schnell wieder entlassen wurde.

Bereits 1945 wurden die französischen Besatzungsbehörden erstmals auf Pauli aufmerksam und nahmen ihn wegen des Verdachts auf Kriegsverbrechen im Lager Natzweiler-Struthof fest. Nachweisen konnten sie ihm allerdings nichts und mussten ihn wieder freilassen. Dennoch muss dies bei Pauli die Sorge ausgelöst haben, erneut verhaftet, angeklagt und schliesslich auch verurteilt zu werden, so wie dies in dieser Zeit im Rahmen der Verfolgung hunderttausender NS-TäterInnen in ganz Europa geschah. Hierbei kamen erstmals – vermutlich nach vielen Jahren – für Pauli wieder seine schweizerische Herkunft und seine doppelte Staatsbürgerschaft in den Sinn. Er versuchte für sich einen neuen Schweizerpass beim zuständigen Konsulat zu beantragen und Einreise- sowie Niederlassungsbewilligungen für seine Familie zu bekommen. Seine Gesuche wurden allerdings mehrfach zurückgewiesen, da den Schweizer Behörden Paulis nationalsozialistische Gesinnung anführten und betonten, dass dieser sich Zeit seines bisherigen Lebens nicht für die Schweiz als seine zweite Heimat interessiert habe. Für Pauli kein Grund, sich nicht dennoch in die Schweiz zu begeben: ohne gültige Papiere überquerte er am 7. November 1946 die grüne Grenze im Bereich des Basler Friedhofs am Hörnli und liess seine Familie in Deutschland zurück. Vermeintlich vor alliierter Strafverfolgung geschützt versuchte Pauli sich ein geregeltes Leben in Basel aufzubauen, was ihm als Schweizer Bürger zunächst problemlos möglich erschien. Dennoch machte ihm ein ehemaliger Schweizer KZ-Häftling nach wenigen Monaten einen Strich durch die Rechnung. Er war von den französischen Besatzungsbehörden beauftragt worden, der Basler Polizei ein Schreiben zu überbringen, in dem angegeben wurde, dass ein „Hans Pauli“ gesucht würde, der im KZ Bisingen Verbrechen begangen habe. Die Basler Polizei nahm diesen zufällig erhaltenen Hinweis ernst und wandte sich ihrerseits an die zuständige Staatsanwaltschaft Basel-Stadt. Dies ist aus heutiger Perspektive ein glücklicher Umstand, denn ansonsten wäre es vermutlich nie zu einer Strafverfolgung Paulis in der Schweiz gekommen. Die Staatsanwaltschaft leitete umgehend Ermittlungen ein und stiess dabei schnell auf den mittlerweile in Basel ansässigen Johannes Pauli. Bereits am Folgetag erfolgte Paulis erste Festnahme. Zahlreiche Verhöre schlossen sich in den kommenden Tagen an, brachten jedoch kaum Hinweise auf Paulis Verwicklung in die im Schreiben genannten Taten, da dieser grundsätzlich alle Vorwürfe abstritt. Dies führte dazu, dass Pauli aus Mangel an Beweisen wieder auf freien Fuss gesetzt werden musste. Dennoch entschloss sich der ermittelnde Staatsanwalt, das Verfahren trotz grosser Schwierigkeiten in der Beweisfindung nicht einzustellen. Im Rahmen einer Vielzahl von Vernehmungen von Zeugen, darunter ehemaligen Häftlingen wie auch Wachpersonal aus dem KZ Bisingen, gelang es in den folgenden Monaten und Jahren, zunehmend mehr belastendes Material gegen Pauli zusammenzutragen. Allerdings war dies immer noch nicht ausreichend, um eine Anklage formulieren zu können. Daher rückte der Punkt näher, wo tatsächlich die Einstellung des Ermittlungsverfahrens erfolgen sollte. Im März 1951 sollte Pauli, um die Akten schliessen zu können, abschliessend noch einmal vernommen werden. Dabei kam es für die Ermittler*innen zu einer grossen Überraschung: Pauli legte ein für alle Beteiligten völlig unerwartetes Geständnis ab und räumte seine Beteiligung an den beiden Erschiessungen in Bisingen im Dezember 1944 ein. Schuldig wollte er jedoch weiterhin nicht sein und verwies auf vermeintlichen Befehlsnotstand. Dennoch ermöglichte sein Geständnis den nicht mehr für möglich gehaltenen Durchbruch in den Ermittlungen. Bis die Anklageschrift fertig gestellt wurde, dauerte es allerdings bis Ende 1952. In dieser forderte der Staatsanwalt eine Verurteilung Paulis wegen »wiederholten und fortgesetzten Mordes eventuell wiederholter und fortgesetzter vorsätzlicher Tötung«[5] in den drei gestandenen Fällen. Bedeutend hierbei ist, dass die Beteiligung Paulis am Massaker von Offenburg im Rahmen der Ermittlungen der Basler Staatsanwaltschaft aufgrund deren fehlender Kenntnis nie thematisiert wurden und somit unbestraft bleiben sollten. Pauli wurde im Zeitraum zwischen seinem Geständnis und der Einreichung der fertiggestellten Anklage mehrfach festgenommen und wieder freigelassen, zuletzt im Januar 1953. Er blieb nun bis zu seinem Prozessbeginn in Haft.

Wichtig ist, dass Pauli aufgrund seiner doppelten Staatsbürgerschaft von den rein schweizerischen TäterInnen unterschieden und als ein Sonderfall angesehen werden muss. Er ist trotz Doppelpass aufgrund seiner deutschen Sozialisation und den wenigen Kontakten in die Heimat seines Vaters vornehmlich als Deutscher anzusehen, der in der Schweiz vor Gericht stand.

Paulis Gerichtsprozess vom 9. bis 11. Februar 1953 vor dem Strafgericht Basel-Stadt war aufgrund der umfangreichen Vorermittlungen kurz und glich trotz der für Schweizer Verhältnisse besonderen Anklage einem regulären Zivilgerichtsverfahren. Bereits am 11. Februar wurde Pauli in allen Anklagepunkten schuldig gesprochen und wegen wiederholter und fortgesetzter Tötung zu zwölf Jahren Haft, dem Entzug seiner bürgerlichen Ehrenrechte für zehn Jahre sowie der Übernahme der Verfahrenskosten verurteilt. Der Prozess erregte laut zeitgenössischen Zeitungsberichten grosses Aufsehen und zeigt, dass der besondere Charakter von Paulis Verbrechen bereits den damaligen Zeitgenoss*innen deutlich sichtbar war. Pauli wollte sich mit seiner Verurteilung jedoch nicht zufriedengeben und sah sich weiterhin als unschuldig an. Seine Appellation vor dem zuständigen Basler Gericht scheiterte, wie auch die dritte und letzte Möglichkeit auf eine neue Verhandlung, in dem das Schweizerische Bundesgericht eine Kassation verwarf und das erstinstanzliche Basler Urteil bestätigte. Pauli fügte sich widerwillig dieser Entscheidung und verbrachte die Zeit zwischen 1953 und 1960 in Basler Gefängnissen. Gesuche zur vorzeigten Entlassung aus der Haft wurden mehrmals zurückgewiesen. Erst 1960, nach der Verbüssung von 2/3 seiner Haftstrafe, erfolgte eine reguläre vorzeitige Entlassung auf Bewährung. Pauli zog nach seiner Haftentlassung zurück nach Westdeutschland. Seine dort 1946 zurückgelassene Familie war wie seine Ehe allerdings längst zerbrochen. Auch in Deutschland musste sich Pauli in der Zwischenzeit mehreren von den bundesdeutschen Strafverfolgungsbehörden eingeleiteten Strafverfahren gegenübersehen. Doch letztlich mussten diese Verfahren allesamt aus Mangel an Beweisen, Verjährung oder dem Tod des Verdächtigen eingestellt werden. Pauli war im Mai 1969 in Hamburg verstorben.

Paulis Verurteilung von 1953 markierte das vorläufige Ende der Verfolgung von NS-Verbrechen in der Schweiz. Direkte Folgen für die Fortentwicklung des Schweizer Strafrechts, aber auch für die Auseinandersetzung der Gesellschaft mit der NS-Vergangenheit hatte sein Urteil wie auch die Urteile in den drei weiteren Schweizer NS-Prozessen nicht. Es dauerte bis 1968, als erste Verschärfungen der Strafrechtsbestimmungen in Kraft traten. Kriegsverbrechen wurden nun grundsätzlich strafbar und wären durch die Militärjustiz im Rahmen des MStG verfolgt worden. 2011 fiel durch eine Reform die Verfolgung von Kriegsverbrechen an die zivile Bundesanwaltschaft. Zwischenzeitlich war die Schweiz auch Mitglied des Internationalen Strafgerichtshofs in Den Haag geworden.

Insgesamt zeigt Paulis Prozess in Basel beispielhaft auf, dass auch die neutrale Schweiz in der frühen Nachkriegszeit von ähnlichen Entwicklungen bezüglich des Umgangs mit NS-TäterInnen gekennzeichnet war, wie auch die direkt vom Krieg betroffenen (Nachbar-)Länder. Auch in der Schweiz wurden NS-Täter bestraft, allerdings wie im Falle Pauli durchaus unter grösseren Schwierigkeiten und meist aus Zufall, nicht auf Basis einer systematischen Strafverfolgung.

Anmerkung

Der nachfolgende Text basiert im Wesentlichen auf der Masterarbeit des Autors, die im Wintersemester 2019/20 im Fach Vergleichende Geschichte der Neuzeit an der Albert-Ludwigs-Universität Freiburg i. Br. eingereicht wurde, sowie auf dem Artikel desselben mit dem Titel: »Ein Kriegsverbrecher vor dem Basler Strafgericht. Der deutsch-schweizerische KZ-Lagerführer und NS-Täter Johannes Pauli und sein Prozess in Basel 1953« (Vgl. Basler Zeitschrift für Geschichte und Altertumskunde121 [2021], S. 29-53).

Titelbild

Johannes Pauli im Polizeigewahrsam, Basel-Stadt 1947 (Quelle: Landesarchiv Baden-Württemberg, Abt. Staatsarchiv Ludwigsburg: EL 48/2 I Bü 946)

Quellen

[1] Einen Überblick über die Schweizer NS-Freiwilligen findet sich beispielsweise bei Peter Mertens (2006) sowie Simon Marti (2015).

[2] In einem Dissertationsprojekt an der Albert-Ludwigs-Universität Freiburg i. Br. erforscht der Autor erstmals umfassend den Komplex der Strafverfolgung von Schweizer NS-TäterInnen nach Kriegsende 1945. Ein grenzüberschreitendes Cotutelle-Verfahren mit der Universität Basel ist in Planung.

[3] Für eine ausführlichere Betrachtung von Paulis Leben vor und nach 1945 vgl. Moritz Faist: Kriegsverbrecher vor dem Basler Strafgericht (wie Anm. *), S. 29-53.

[4] Detailliertere Informationen zum Unternehmen „Wüste“ sowie die Geschehnisse im KZ Bisingen finden sich unter anderem bei Christine Glauning (2006) sowie Andreas Zekorn (2019).

[5] StABS: Gerichtsarchiv KK 2 1953-36, Teil 2: Anklageschrift vom 23. Dezember 1951.

Weiterführende Literaturauswahl

Faist, Moritz: Ein Kriegsverbrecher vor dem Basler Strafgericht. Der deutsch-schweizerische KZ-Lagerführer und NS-Täter Johannes Pauli und sein Prozess in Basel 1953, in: Basler Zeitschrift für Geschichte und Altertumskunde 121 (2021), S. 29-53.

Glauning, Christine: Entgrenzung und KZ-System. Das Unternehmen “Wüste” und das Konzentrationslager in Bisingen 1944/45 (Reihe Geschichte der Konzentrationslager 1933-1945, Bd. 7), Berlin 2006.

Marti, Simon: Himmlers “germanische” Soldaten. Nord- und westeuropäische Freiwillige in der Waffen-SS (Schriftenreihe / Bibliothek am Guisanplatz, Bd. 60), Bern 2015.

Mertens, Peter: Schweizerische Freiwillige in der deutschen Wehrmacht und Waffen-SS 1938-1945, in: Hans-Rudolf Fuhrer/Robert-Peter Eyer (Hgg.): Schweizer in “Fremden Diensten”. Verherrlicht und verurteilt, Zürich 2006, S. 291-311.

Zekorn, Andreas: Todesfabrik KZ Dautmergen. Ein Konzentrationslager des Unternehmens „Wüste“ (Schriften zur politischen Landeskunde Baden-Württembergs, Bd. 49), Stuttgart 2019.

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